Strafaktenforensik
Kein Kriminalroman ist halbwegs so spannend, wie eine Strafakte. Nicht deshalb, weil die dort vorhandenen Sachverhalte diese Spannung erzeugen. Meistens ist genau das Gegenteil der Fall. Spannend sind die Aktenbestandteile, die zeigen, was bei der Sachverhaltsermittlung alles schief gelaufen ist, was nicht erkannt wurde oder was einfach nicht erkannt werden sollte oder wollte.
Es gibt in der Strafakte nichts, was nicht wert wäre, genau untersucht zu werden. Selbst augenscheinlich unwesentliche Kleinigkeiten können dem Verfahren eine völlige andere Wendung geben.
Beispiel: Nach einem schweren Verkehrsunfall mit Toten und Schwerverletzten werden von den Insassen eines der beteiligten PKW keine Feststellungen zur Fahrtüchtigkeit getroffen, obwohl drei der vier Insassen erkennbar unter Alkoholeinwirkung stehen. Es gibt keine Zeugen, die bestätigen können, dass der als solcher benannte Insasse auch tatsächlich der verantwortliche Fahrzeugführer gewesen ist.
Nach massiver Nachfrage durch Verteidigung und Vertretung der Nebenklage wird durch die Staatsanwaltschaft erklärt, dass es einen Atemalkoholtest gegeben habe, der einen Wert von 0,0 o/oo ergeben habe. Dabei wurde auch der genaue Typ und Hersteller des Atemalkoholtestgerätes angegeben. Auf weitere Nachfragen erfolgte lediglich die lapidare Bemerkung der StA, dass es aufgrund des negativen Tests keine Veranlassung gegeben habe, diesen Vorgang zu dokumentieren.
Hierzu zwei Feststellungen:
- Das genau bezeichnete Testgerät zeigt nicht den o/oo - Wert, sondern den Ethanolwert in der Atemluft in mg/l an. Die insoweit durch die StA gemachte Angabe war damit schlicht falsch.
- Das Ermittlungsverfahren ist ein schriftliches Verfahren. Jede Ermittlungshandlung ist zu protokollieren. Es gilt damit der Grundsatz „quod non est in actis non est in mundo“. Auch hier lag die StA falsch.
Allein dieser Vorfall, der in dem gegenständlichen Fall nur einen kleinen Teil der Ermittlungsfehler ausmachte, zeigt die Notwendigkeit einer akribischen Durcharbeitung aller Aspekte der Ermittlungs- und Verfahrenshandlungen.
Das zu erkennen und zu können, setzt ein hohes Maß an forensischer Erfahrung, fundierte Kenntnisse des Strafprozessrechts, der forensischen Kriminalistik in allen seinen Facetten sowie der forensisch relevanten Naturwissenschaften voraus.
Als erfahrener Strafjurist, forensischer Kriminalist und Verkehrsunfallforensiker sowie Lehrbeauftragter am Lehrstuhl für allgemeine und digitale Forensik der Hochschule Mittweida verfüge ich über die erforderliche Kompetenz und Erfahrung diese Aufgaben professionell zu erledigen. Als Institutsleiter des kriminalwissenschaftlichen Instituts Forensik Dreden arbeite ich mit zahlreichen Universitäten, Hochschulen und Instituten zusammen.
Die exakte Aktenführung und Dokumentation von Ermittlungshandlungen sind Voraussetzung auch für ein evtl. durchzuführendes aussagepsychologisches Gutachten. Das gilt gleichermaßen auch für jedes forensisch relevante Gutachten.